§ 45 Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 21.03.2006 – 7 K 7593/01Zitiert von 3
- BSG, 29.04.2010 – B 3 KR 3/09 R(Krankenversicherung - Gewährung von Arzneimittelherstellerrabatt durch Hersteller eines verschreibungs- und apothekenpflichtigen aus Blutplasma gewonnenen Fertigarzneimittels - Verfassungsmäßigkeit des BSSichG inklusive § 130a SGB 5 - kein Schutz der Erwerbschancen von Apothekern und anderen Leistungserbringern durch Art 12 Abs 1 GG - Höhe des Zinsanspruches)Zitiert von 5
- BSG, 02.07.2013 – B 1 KR 18/12 RKrankenversicherung - Arzneimittel - pharmazeutische Unternehmen tragen Risiko auch unverschuldet verursachter Angaben in der Lauer-Taxe - notwendige Beiladung von in Betracht kommenden Haftungsschuldnern - Zulässigkeit der echten Leistungsklage in Prozessstandschaft - notwendige Beiladung aller Krankenkassen - Anspruch auf Verzugszinsen und eines weitergehenden VerzugsschadensZitiert von 38
- BSG, 27.10.2009 – B 1 KR 7/09 RZitiert von 19
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 9 S 527/20Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 04.04.2019 – 3 K 5393/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 10.08.2023 – 3 LB 11/22
- BGH, 29.11.2018 – I ZR 237/16Wettbewerbsverstoß durch inländische Versandapotheke: Werbung für das gesamte Arzneimittelsortiment; Wirksamkeit der arzneimittelrechtlichen Preisbindung bei rein innerstaatlichen Sachverhalten - VersandapothekeZitiert von 16
- BGH, 26.04.2018 – I ZR 121/17Wettbewerbsverstoß: Schreiben einer niederländischen Versandapotheke an deutsche Ärzte mit dem Angebot der Belieferung mit Applikationsarzneimitteln; Sachverhaltsfeststellungspflicht des vorlegenden Gerichts in einem Vorabentscheidungsverfahren des EuGH - ApplikationsarzneimittelZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/45#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freizugeben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/45#abs-2 (2) Die Freigabe kann auf Fertigarzneimittel, auf bestimmte Dosierungen, Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/45#abs-3 (3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.